1801
Von Gottes Ganden Wir Wilhelm der Neunte, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Hersfeld, Graf zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda, Schaumburg und Hanau etc., etc. Ritter des königlichen grossbrittanischen Ordens vom blauen Hosenbande, wie auch des königlichen preussischen Ordens vom Schwarzen Adler, etc., etc.
Thun kund und bekennen hiermit : Als Unsers in Gott ruhenden Herrn Vaters Gnaden am 14. August 1770 den die heilige Elisabeth zu Patronin habenden Fürstlichen Haus-Orden vom goldenen Löwen, aus Neigung zu den billig zu schätzenden Tugenden und Verdiensten, stiftete, und unterm 6. Julius desselben jahres diejenigen Grundregeln bestimmte, wodurch dieser Orden nicht nur in gehörige Aufnahme gebracht, sondern auch für des Künftige mit dem erforderlichen Ansehen beständig erhalten werden möge; so will es zu eben diesem Zwecke dermalen nöthig seyn, die Statuten des Ordens folgender Maaße zu erneuern und zum Theil abzuändern, mithin, statt jener, die gegenwärtigen gültig zu machen: Wir setzen, ordnen und wollen dahero, dass:
1 so Wir Uns als dessen Chef, Oberhaupt und Großmeister erklären, Unsere künftige Nachfolger an der Regierung darüber nicht nur das Großmeisterthum führen, sondern auch, so viel an Ihnen ist, darauf den jedesmaligen Bedacht nehmen und dahin sorgfältigst sehen sollen, dass derselbe [...]
1818
Von Gottes Gnaden Wilhelm der I., Kurfürst und souverainer Landgraf von Hessen, Großherzog von Fulda, Fürst zu Hersfeld, Hanau, Fritzlar und Isenburg, Graf zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain Nidda und Schaumburg, usw., usw., usw., Nachdem Wir, bei den veränderten Zeitverhältnissen, vorzüglich aber, um Jeden Unserer Staatsdiener und Unterthanen, welcher sich durch Anhänglichkeit, Treue, Talent und vorzügliche Amtsthätigkeit auszeichnet, belohnen zu können, den von Unseres, in Gott ruhenden, Herrn Vaters Gnaden, am 14ten August 1770 gestifteten, die Heilige Elisabeth zur Patronin habenden, Haus-Orden vom Goldnen Löwen, ausgedehnt und erweitert haben, so thun Wir dieses, kraft der Uns zustehenden macht hierdurch und setzen, statt der, am 6ten Julius genannten Jahres bestimmten, und unter dem 3ten Junius 1801 erneuerten Grundregeln, nunmehr Folgendes fest, als:
1 Bleibt der Namen: Haus-Orden vom goldnen Löwen für jetzt und in Zukunft ungeändert.
2 So wie Wir Uns als dessen Chef, Oberhaupt und Großmeister erklären, so sollen Unsere künftigen Nachfolger in der Regierung darüber nicht nur das Großmeisterthum führen, sondern auch, so viel an ihnen ist, beständig darauf Bedacht nehmen und sorgfältig dahin sehen, daß dessen Würde erhalten und derselbe, so viel möglich, immer sehr in Aufnahme kommen möge.
3 Die Ordensmitglieder sollen aus Vier Klassen, nemlich: Großkreuzen, Kommandeurs 1ster und 2ter Klasse, und Rittern bestehen.
4 Die Zahl der Mitglieder, welche sowohl vom Militair als Civili seyn können, bleibt unbeschränkt.
5 Alle Prinzen des regierenden Hauses sind, vermögs ihrer Geburt, Großkreuz dieses Ordens, werden jedoch nicht eher als bis sie zu ihren Unterscheidungsjahren gelangt sind, damit decorirt.
6 Außer diesen müssen Diejenigen in Unseren Staaten,welche das Großkreuz erhalten sollen, in der ersten Klasse Unserer Rang-Ordnung stehen, so wie nur diejenigen das Kommandeurskreuz erster Klasse erhalten können, welchen der Rang in der zweiter Klasse angewiesen ist. Das Kommandeurs-Kreuz zweiter Klasse ist zunächst für Unsere Diener dritter Klasse bestimmt, wohingegen das Ritterkreuz an keinen Rang gebunden ist.
7 Es kann Niemand von Unsern Dienern die Kommandeur-Kreuze erhalten, welcher nicht zuvor das Ritter-Kreuz besessen hat.
8 Die Decoration des Ordens besteht, nach den Abbildungen auf den beiden anliegenden Kupfertafeln: a)Für die Großkreuze, in einem ovalen goldnen Ringe, worin ein goldner Löwe auf der inwendigen Kante des Ringes aufrecht steht, auf der einen Seite des Ringes befindet sich in erhabener Schrift die Devise des Ordens, Virtuti et fidelitate, auf der andern Seite hingegen der Namen des allerdurchlauchtigsten Großmeisters. Dieses Ordenszeichens wird an einem carmesinrothen handbreiten gewässerten Bande von der rechten Schulter nach der linken Huft zu hängend, so wie ausserdem noch auf der linken Brust, ein achtspitztiger, mit Strahlen gestickter, silberner Stern getragen, die Mittelspitzen dieses Sterns sind länger als die Eckspitzen und in dessen Mitte befindet sich der rothgestreifte Hessische Löwe in bleuem Felde, umher aber die, auf carmesin Atlas in silber gestickte Ordens Devise. b)Für die Kommandeure erster Klasse: in einem goldnen camesinroth emaillirten Kreuze mit einem weissen Rande, in dessen Mitte, innerhalb eines silbernen Sterne, befindet sich einerseits der Hessische goldne Löwe auf blauem emaillirten grunde, um welchen in einem Cirkel auf carmesin Grunde die Ordens-Devise mit goldnen Buchstaben zu lesen ist, andererseits ist der verschlungene Namens-Chiffer W.K. ebenfalls auf blauem emaillirten Grunde. Über dem Kreuze befindet sich eine goldne durchbrochene königliche Krone. Dieses Kreuz wird an einem drei Finger breiten Bande, von dersekben Farbe, wie das der Großkreuze um den Hals und zwar mitten auf der Brust, ausser diesem aber noch ein in Silber gesticktes Kreuz, in dessen Mitte in einem mit Gold eingefaßten Cirkel sich ein goldner Löwe im blauen Felde befindet, auf der linken Brust getragen. c)Für die Commandeurs zweiter Klasse: in demselben Kreuze un Bande, wie desjenige der ersten Klasse, nur ohne das in Silber gestickte Kreuz auf der Brust, und endlich: d)Für die Ritter: in einem, dem Kommandeur-Kreuze ganz ähnlichen, jedoch kleineren und etwas länglichem Kreuze ohne Krone, mit dem goldnen Löwen und der Ordens-Devise einerseits, sodann dem Namens-Chiffer, mit einer darüber befindlichen Krone andererseits, welches im Knopfloche, oder auf der linken Brust, an einem zwei Finger breiten Bande, gleich dem der Großkreuze und Kommandeurs, getragen wird. Wegen einer besondern Kleidung, soll die nothige Bestimmung folgen.
9 So wie Wir, als Großmeister, Uns die Wahl und Ernennung der Großkreuze sowohl, als der Kommandeurs und Ritter anschliessend und allein vorbehalten, so soll jedoch
10 Keinem von Unsern Dienern der Orden ertheilt werden, welcher nich Unserm Kurfürstlich Hause wenigstens eine gewisse Reihe Jahre mit erprobter Treue und untadelhaft gedient, oder sich durch vorzügliche Talente und besonders Uns und unsern Staaten nützliche Handlungen ausgezeichnet hat; in Ansehung der Religion soll jedoch kein Unterschied gemacht werden.
11 Zur Aufrechthaltung der Ordnung und alles dessen, was diese Statuten vorschreiben, sind ernannt: ein Kanzler, Ceremonienmeister und Ordensrath, auch Ordens-Schatzmeister, nebst den übrigen, zu dem Orden gehörigen, Dienern, als: ein Kleiderverwahrer und ein Herold, wovon dem Kanzler besonders obliegt, das große Ordens-Siegel, welche derselbe in einem sanntnen Beutel am Arm tragend, mit zum Kapitel bringt, in Verwahrung zu haben, für die Ausfertigung der Ordenssachen zu sorgen, was bei Kapitelstagen vorzustellen und zu erimmerm ist, vorzutragen, auf die Beobachtung der Ordenssatzungen genau Acht zu haben, auch die Ordens-Bediente zu Ihrer Schuldigkeit anzuhalten. Der Ceremonienmeister hingegen, welcher einen besondern Staab an Kapitelstagen sowohl, als bei andern Feierlichkeiten an Hof beständig trägt, sorgt dafür, daß an den zu haltenden Kapitelstagen, oder wenn sonst ein Mitglied vorgestellt und installirt wird, alles in gehöriger Ordnung seye. Der Ordensrath führt über alles, was in Ordenssachen vorgeht, ein richtiges und vollständiges Protokoll, besorgt die Ordensmatrikel worin eines jeden Ordensmitglieds vollständiger Name, Wappen und die Zeit der Rezeption zu bemerken ist, führt die Correspondenz und hat die Urkunden und Briefschaften in Verwahrung. Der Schatzmeister hingegen berechnet sämmtliche, bei der Ordenskasse eingehende, Gelder und vorfallende Ordenskosten und läßt sich deren Verwaltung bestens angelegen seyn. Zur Abnahme dessen Rechnung ist dem Kanzler, Ceremonienmeister und Rath beständige Commission aufgetragen und es wird solche jedesmal beim Schlusse eines Jahres bewirkt.
12 Der Souverain, als Großmeister des Ordens, wird sowohl den Großkreuzen als Kommandeure und Rittern die Insignien allerhöchstselbst übergeben, im Falle aber die erwählten Personen nicht anwegend seyn könnten, so werden ihnen selbige, mittelst eines Kurfürstlichen Handschreibens, entweder überschickt, oder nach Befinden durch ein Ordensmitglied oder einen andern dazu Bevollmächtigten im Namen des Allerdurchlauchtigsten Großmeisters überbracht, und zugleich die Statuten eingehändigt.
13 Um aber auch denjenigen Mitglieder, welche keine allerhöchtseigene Handschreiben von Uns erhlten, eine Legitimation über den ihm ertheilten Orden zu geben, verordnen Wir hierdurch allergnädigst, daß denselben, nach dem hiernach folgenden Schema, besonders gedruckte, mit dem kleineren Ordens-Siegel untersiegelte, und vom zeitigen ordens-Kanzler und Ordensraths unterschriebene Urkunden, neben den Statuten, gegeben werden sollten.
14 Nach der Installation soll jedes neu aufgenommene Mitglied sein auf Pergament, nach einem zu gebenden Maaße, gemaltes Wappen, die Großkreuze dasselbe noch besonders auf eine Kupferplatte auf himmelblauen Grund gemalt, dem Ordensrathe, zustellen, damit jenes, wenn es zuvor eigenhändig von dem Ordensmitgliede unterschrieben, und das Alter, Chargen, und sonstige Ehrentitel, wie auch der Tag der Aufnahme beigemerkt ist, in die Ordensmatrikel, wovon für jede Klasse eine besondere zu führen ist, eingetragen, die Kupferplatten mit den Wappen der Großkreuze, in vergoldeten Namen, hingegen in dem Ordes-Saale gehörig aufgehangen werden.
15 Jedes Mitglied des Ordens soll befugt seyn, sein Wappen mit der Ordens Devise umgeben und dem Groß- , Kommandeur-, und Ritter-Kreuze geziert, auf Pettschaften oder sonst zu führen.
16 Damit auch in Ansehung des Ranges jede etwaige Differenz vermieden werde, so verordnen Wir hiermit, daß zwar die Prinzen des Hauses und andere fürstliche Personen, ihrem herkommen und Stande gemäs, am Tage der Installation vor den übrigen Ordens-Mitgliedern, und wenn sie den Ordens-Sitzungen beiwohnen, nach ihrer Aufnahme unter sich den Rang nehmen und behalten; alle übrige Mitglieder aber folgen, eine jede Klasse für sich, allein nach der Zeit ihrer Aufnahme, ohne Unterschied der sonstigen Vorzüge. Im Falle zwei Großkreuze, Kommandeurs oder Ritter auf einen Tag aufgenommen werden, so gebührt demjenigen davon der Vorgang, welcher zuerst das Ordenszeichen von der Hand des Großmeisters empfangen hat.
17 Die Zeit, wann ein Ordenskapitel gehalten werden soll, bestimmt jedesmal der Großmeister, und der Ordenskanzler besorgt alsdann die Notificationen davon an die Mitglieder. Wer nicht dabei erscheinen kann, muß sich zeitig bei der Ordenskanzlei entschuldigen.
18 Ein jedes Ordens-Mitglied soll, wie dieses die schuldie Ehrfrucht gegen den Orden erheischt, das Ordenszeichen nach der gegebenen Anleitung beständig tragen.
19 In Rücksicht der ehrenvollen Auszeichnung, welche dieser orden seinen besitzern gewährt, können Wir mit Recht erwarten, daß ein Jeder, hiervon durchdrungen, sich ganz vorzüglich eines untadelhaften Wandels befleissigen, besonders aber gegen den Großmeister eine aufrichtige Treue, Gehorsam und Ergebenheit, unveränderlich beweisen, desselben und des Kurstaats Wohlfahrt, soviel in seinen kräften steht, möglichst zu befördern sich bestreiben werde, und so wie überhaupt Tugend, Ehre Treue, Verschwiegenheit und Wohltätigkeit die Grundvesten dieses Ordens seyn sollen, so soll sich ein Jeder, in Ansehung der letzten Eigenschaft, angelegen seyn lassen, Großmuth gegen Jedermann, besonders aber gegen diejenigen, welche arm oder eines redlichen Beistandes oder Mitleidens würdig sind, auszuüben, Rehct und Gerechtigkeit zu handhabenund zu befördern, und der unschuldig Leidenden und Bedrängten sich mit Rath und That anzunehmen.
20 Sollte gegen Erwarten sich ein großkreuz, Kommandeur oder Ritter, durch Handlungen, welche wider Ehre, Pflicht und Gewissen gehen, sich des Ordens unwürdig machen, so wird solcher demselben, wenn er vorher dazu im Kapitel verurtheilt worden, von dem Ordensrathe abgefordert und ohne Widerrede zurückgeben, sein Wappen aus der Matrikel ausgestrichen, und ist derselbe unwürdig, jemals wieder zum Orden zu gelangen.
21 Wenn ein Mitglied stirbt, so sind dessen Erben die Ordens-Insignien nebst den Statuten dem Ordensrathe binnen Vierteljahres-Frist zurückzuschicken schuldig. Übrigens bleibt sein Wappen beibehalten und wird nur dessen Tod in der Matrikel bemerkt.
22 Ob es zwar Unser ernster Wille und Meinung ist, daß diese Statuten jetzt und in Zukunft pünktlichst befolgt, der Orden, so wie jedes Mitglied, bei seinen Rechten und Vorzügen geschützt und dawider im geringsten nicht gehandelt werde; so behalten Wir demnoch Uns und Unsern Nachkommen in der Regierung bevor, darin nach Zeit und Gelegenheit solche Änderung zu machen und bei Vorfallenheiten dergestalt zu dispensiren, als Wir und Sie solches gut finden werden.
Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und angehängten
Kurfürstlichen- auch Ordens-Segel.
So geschiehen in Unserer Residenz-Stadt Cassel, den 1sten Januar 1818
WILHELM K.
v. Schmerfeld, Ordenskanzler