Kurhessisches Armeekorps

1803-1806 1809 1813-1866

5.4. Orden vom eisernen Helm


Statuten

Wir WILHELM I. von Gottes Gnaden des
heiligen Römischen Reiches Kurfürst, souverainer Land-
graf zu Hessen, Fürst zu Hersfeld, Hanau und Fritzlar, Graf
zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda und Schaumburg etc.

In dem jetzigen wichtigen Zeitraum, wo die alten, braven, treuen Hessen
wieder wirklich für ihr Vaterland, für die Erhaltung ihrer teutschen Rechte,
Sitten un Sprache fechten, verdient der kräftige Sinn durch ganz eigen-
thümliche Monumente geehrt und verewigt zu werden.

Wir haben daher beschlossen, das Verdienst, welche in dem jetzigen
Kriege, im wirklichen Kampf mit dem Feinde, für Teutschlands Freyheit und
Selbständigkeit, für den rechtmäβigem Fürst und Vaterland, erworben wird
besonderes auszuzeichnen, und diese eigenthümliche Auszeichnung nach diesem
Kriege nicht weiter zu verleihen.

Dem gemäβ verordnen Wir wie folgt:

1) Die nur für diesen Krieg bestehende Auszeichnung des Militär-Ver-
dienstes Unserer Unterthanen um des Vaterlandes ist:
Der eiserne Helm auf dem Brabanter Kreutz von zwey Clas-
sen und einem Groβkreuz.

2) Beyde Classen haben ein ganz gleiches in Silber gefaβtes schwarzes
Brabanter Kreutz von Guβeisen, auf der Vorderseite, in der Mitte den offe-
nen Helm, an dessen beyden Seiten auf dem Kreutz Unsern Namenszug
W. K., und unten die Jahrzahl 1814; beyde Classen erden in einem ro-
then Bande mit weiβer Einfassung im Knopfloch getragen. Die erste Classe
hat neben dieser Decoration noch ein Kreutz von rothem Bande mit weiβer 
Einfassung auf der linken Brust; und das Groβkreutz, noch einmal so groβ
 als das der beyden Classen, wird an dem rothen Bande mit weiβer Einfas-
sung um den Hals getragen.

3) Über die Ertheilung des eisernen Helms wird ein Patent ausgefer-
tiget, welches der Familie als ein ewiges Denkmal verbleibt; die Namen der-
jenigen, welchen es ertheilt wird, werden in den öffentlichen Blättern bekannt
gemacht, und jede Gemeinde verzeichnet die Ritter aus ihrer Mitte auf eine
 Tafel und hängt dieselbe an einen in die Augen fallenden Ort in ihrer
Kirche auf.

4) Der eiserne Helm wird durchgängig von Officieren und Gemeinen
auf gleiche Weise in den angeordneten zwey Classen getragen.

5) Die zweyte Classe des eisernen Helms soll durchgängig zuerst verlie-
hen werden; die erste kann nicht anders erfolgen, als wenn die zweyte schon
erworben war.

6) Daraus folgt, daβ auch diejenigen, welche andere Ordens schon be-
sitzen, und sich in diesem Kriege auszeichnen, zunächst nur den eisernen Helm
zweyter Classe erhalten können.

7) Das Groβkreutz kann nur dem ertheilt werden, der bey einer gewon-
nenen Schlacht als kommandirender Unsrer Truppen entscheidend bey-
getragen, oder für eine gewonnene entscheidende Affäre, desgleichen für
Wegnahme oder für die anhaltende Vertheidigung einer Festung, die nicht
in feindliche Hände fallt, jedoch jedesmal nur dem kommandirenden Officier.

8) In Rücksicht der Art des verwürkten Verlustes dieser Auszeichnung,
hat es bey der in Ansehung Unseres Militair-Verdienst-Ordens gegebenen
Vorschrift sein Bewenden.

9) Obgleich in der Regel nur einer in Unsern Diensten stehenden Mili-
tairperson den Orden des eisernen Helms ertheilt werden kann, so wollen
Wir doch als eine ganz besondere Auszeichnung ihn auch dem erhtei-
len, der von den aliirten Machten bey Unsern Truppen activ gegen den
Feind dient, und sich durch hohe That hervorthut.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beygedrucktem Kurfürstlichen Insiegel.

Gegeben Cassel am 18ten März 1814

WILHELM K. 
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